Gehölzschnitt
1.) Die Rechtsgrundlagen
Der Gehölzschnitt ist in § 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG geregelt:
"Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen."
Bei Bäumen ist der Standort entscheidend: Bäume in Wäldern, Gartenbaubetrieben, Rasensportanlagen, Friedhöfen sowie Haus- und Kleingärten dürfen ganzjährig geschnitten und gefällt werden (vorher ist jedoch Pkt. 2 und 3 zu berücksichtigen). Maßnahmen an Straßenbäumen (Allee oder Einzelbaum) oder an Bäumen in der freien Landschaft müssen ebenso wie bei Hecken vom 1. März bis 30. September grundsätzlich unterbleiben.
Das Gehölzschnittverbot vom 1.März bis 30.September ist auf die Brutzeit von Vögeln und Fledermäusen ausgerichtet und dient in erster Linie deren Schutz.
Zu jedem Verbot gibt es natürlich Ausnahmen. Befreiungen vom Gehölzschnittverbot während der Zeit vom 1.März bis 30.September sind im § 67 (1) BNatSchG geregelt:"(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes ... kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist."
Siehe hierzu auch das Merkblatt zum Gehölzschnittverbot vom 1. März bis 30.September der Stadt Leipzig.
Damit sind aber nicht automatisch alle Gehölzschnitte von Oktober bis Februar zulässig, denn § 44 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BNatSchG ist zwingend zu beachten: "Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."
Zu den "besonders geschützten Arten" zählen z.B. sämtliche heimischen Brutvogel- und Fledermausarten.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob das betreffende Gehölz Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 29 BNatschG bzw § 22 SächNatSchG) oder eines Biotops (§ 30 BNatSchG) ist, wie z.B. Alleen oder Auwälder. In Sachsen sind zusätzlich Streuobstwiesen geschützt. Jeder Eingriff ist hier genehmigungspflichtig.
In Leipzig sind Gehölze zusätzlich ganzjährig durch eine Baumschutzsatzung geschützt (s. Pkt 3).
2.) Der Artenschutz
Vor jedem Eingriff, egal ob Schnitt, Fällung oder Rodung, muss zunächst die Frage nach wildlebenden Tierarten beantwortet werden.
Sind z.B. besetzte Vogelnester vorhanden, ist grundsätzlich jedweder Eingriff untersagt, da sonst die Fortpflanzungsstätte zerstört oder sogar das Tier getötet würde. Sind die Nester jedoch dauerhaft verlassen (dies ist meist zwischen Oktober und Ende Februar der Fall) dürfen sie i.d.R. entfernt werden, außer es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden (z.B. Greifvoglehorste oder Höhlennester).
Bei Baumhöhlen ist neben Vögeln auch auf das Vorkommen von Schläfern, Fledermäusen oder Hornissen zu achten, die ebenfalls besonders geschützt sind. Hier ist entweder ein Eingriff ausgeschlossen oder eine genehmigungspflichtige Umsiedlung erforderlich.
Da in der Praxis der Nachweis geschützter Arten nicht immer leicht ist, sollte im Zweifel immer die Naturschutzbehörde hinzugezogen werden.
3.) Die Baumschutzsatzung
In vielen Gemeinden, so auch in Leipzig, sind Bäume und Gehölze durch Baumschutzsatzung geschützt. Auch dann, wenn nach BNatSchG und dem SächsNatSchG keine Einwände bestehen, ist vor einem Eingriff in Gehölze immer die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig zu berücksichtigen. Auch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind zu berücksichtigen.
4.) Die genehmigungsfreien Ausnahmen
Eingriffe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind nur dann genehmigungsfrei, wenn Gefahr im Verzug ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise hergestellt werden kann. Die zuständige Behörde (Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer bzw. Amt für Umweltschutz) ist im Nachhinein schnellstmöglich über den Eingriff zu informieren.
Schnitte im Schwachastbereich, die der Pflege und Gesunderhaltung dienen und nicht mehr als den jährlichen Zuwachs entfernen, sind i.d.R. genehmigungsfrei (hier jedoch Pkt. 2 beachten).
In Sachsen sind laut SächNatSchG § 22 (2) Ziff 3 folgende Gehölze vom Geltungsbereich kommunaler Baumschutzsatzungen ausgenommen: "Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken ..." (hier jedoch Pkt. 2 beachten).
Eingriffe, die gegen die hier erläuterten Regeln verstoßen, können Schadensersatzforderungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.
6.) Die gute fachliche Praxis
Eigentlich selbstverständlich aber nicht immer berücksichtigt: alle Maßnahmen sollten nach der guten fachlichen Praxis erfolgen. Z.B. ist die Kappung eines Baumes immer eine baumzerstörende Maßnahme und hat nichts mit Baumpflege zu tun.
Die meisten Bäume verkraften einen Rückschnitt im Spätsommer am besten. Der § 39 (5) Ziff. 2 BNatSchG lässt jedoch Rückschnitte nur von Oktober bis März zu. Hier macht es ggf. Sinn, beim Amt für Umweltschutz Leipzig eine Ausnahmegenehmigung für einen Rückschnitt während der gesetzl. Schutzfrist zu beantragen. Voraussetzung: die unter Pkt. 2.) genannten Regelungen zum Artenschutz werden eingehalten.
Rückschnitte in der Austriebs- und Blühphase von Bäumen sind hingegen tabu, weil der Baum in dieser Zeit eindringenden Pilzen und Schädlingen nur geringen Widerstand entgegensetzen kann.
7.) Ansprechpartner bei der Stadt Leipzig
Amt für Stadtgrün und Gewässer
Prager Str. 118-136, Haus A eMail: stadtgruen.gewaesser@leipzig.de
04317 Leipzig Tel.: 03 41/1 23 59 73 oder 59 74
- zu Eingriffen während des gesetzl. Schutzzeitraumes:
Amt für Umweltschutz
Prager Str. 118-136, Haus A eMail: umweltschutz@leipzig.de
04317 Leipzig Tel.: 03 41/1 23 34 22
Amt für Stadtgrün und Gewässer
Abt. Stadtforsten
Teichstr. 20
04277 Leipzig Tel.: 03 41/30 94 10
Links:
www.bund.net/stadtnatur/gehölzschnitt
www.baeume und Recht
www.gesetze-im-internet/bundesrecht/bundesnaturschutzgesetz
www.REVOSax.sachsen.de/sächsisches naturschutzgesetz
www.leipzig.de/baumschutzsatzung
www.galk.de/merkblatt baumschutz auf baustellen