24. Juni 2014
Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ - Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung
Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35.2 „Neues Messegelände“ - Teil 2 „Dübener Landstraße Nord“, 2. Änderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der BUND Sachsen e.V., vertreten durch die BUND RG Leipzig, bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden Verfahren durch Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
In Bezug auf das genannte Vorhaben geben wir folgende Stellungnahme ab:
Die Stadt Leipzig beabsichtigt die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans. Im Rahmen dieses Bauleitplanes ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dabei soll geprüft werden, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
Den vorgeschlagenen Umfang und Detailierungsgrad erachten wir grundsätzlich als geeignet, um die durch das Vorhaben entstehenden Umweltauswirkungen zu bestimmen und sie somit rechtlich in der bauleitplanerischen Abwägung zu würdigen. Zusätzlich zu der bereits in Bebauungsplanbegründung vorgeschlagenen Ermittlung der Umweltbelange, halten wir die Erarbeitung einer umfassenden Immissionsprognose für notwendig. Aus dem vorliegenden Nutzungskonzept lässt sich keine detaillierte Angabe zu der gewerblichen Nutzung entnehmen. Vorgesehen ist lediglich eine Nutzung von überwiegend produzierendem Gewerbe. Da von einer Nutzung des betreffenden Gebietes durch produzierendes Gewerbe in der Regel nicht nur Lärmeinwirkungen (auf die anliegende Wohnbebauung), sondern auch Einwirkungen durch Luftschadstoffe ausgehen, halten wir zusätzlich zur vorgeschlagenen Schallschutztechnischen Untersuchung eine Luftschadstoffprognose für erforderlich. Jedenfalls sollte geprüft werden, ob bestimmte besonders emissionsträchtige Nutzungen von vornherein ausgeschlossen werden.
Im Rahmen des bereits erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind folgende Tierarten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgestellt worden: Brachpieper, Feldlerche, Sumpfohrsänger, Dorngrasmücke, Stieglitz, Grünfink, Flußregenpfeifer, Elster, Rabenkrähe, Bachstelze, Hänfling, Ringeltaube, Mauersegler, Haustaube, Feldsperling, Amsel und blauflügelige Ödlandschrecke. Bei dem Brachpieper und dem Flußregenpfeifer handelt es sich um streng geschützte Vogelarten, bei der blauflügeligen Ödlandschrecke um eine streng geschützte Springschreckenart nach der Bundesartenschutzverordnung.
Unabhängig von den im Rahmen des Grünordnungsplans noch zwingend zu erstellenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftpflege (Ausgleichsmaßnahmen), ergeben sich aus unserer Sicht Bedenken gegenüber den im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen geschützter Arten. Zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen der streng geschützten Arten (Brachpieper, Flußregenpfeifer, blauflügelige Ödlandschrecke) sind folgende Maßnahmen vorgesehen (vgl. 6.1 artenschutzrechtlicher Fachbeitrag):
- Die Beschränkung der Beräumung der obersten Bodenschicht und Vegetation auf die Monate zwischen Oktober und Ende Februar, d. h. außerhalb der Vogelbrutzeit.
- Die Anlage von Brutplätzen für Vogelarten des Offenlandes und der Felslandschaften ist durch die Abschiebung vegetationsbestandener; z. B. ruderaler Flächen ohne Auftragung von Mutterboden umzusetzen.
- Für die geschützte Art der Ödlandschrecke sind die überwinternden Vermehrungsstadien durch Abtrag der obersten 5 cm Bodenschicht auf den 5 Vorkommensbereichen und Ausbringung auf einer geeigneten (ggf. neuanzulegenden) Fläche zu sichern.
Da die hier beeinträchtigten Arten spezielle Anforderungen an Biotope haben (Brachpieper benötigt Fläche von 0,5 ha, Flußregenpfeifer hingegen 1.500 m²), sind Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeschlossen, da diese Flächen fast gänzlich versiegelt werden. Zur Umsetzung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen soll daher eine südlich gelegene Fläche (M1) von 4600 m² auf 5000 m² erweitert werden. Genaue Angaben über die Maßnahme M1 und deren Lage und Geeignetheit, lassen sich dem Fachbeitrag nicht entnehmen. Wir fordern daher eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen (dies betrifft vor allem deren praktische Umsetzung). Zugleich weisen wir darauf hin, dass die Durchführung dieser Maßnahmen und die entsprechende Umgestaltung der Fläche (M1) auch rechtlich durch Festsetzungen des Bebauungsplans zu sichern ist. Weiterhin bemängeln wir, dass die Angaben zu den verbleibenden Beeinträchtigungen geschützter Arten widersprüchlich sind. Zum einen wird dazu ausgeführt, dass nach Umsetzung der CEF-Maßnahmen keine Auswirkungen verbleiben, die geeignet sind, auf die lokalen Populationen der ermittelten Arten erheblichen Einfluss zu nehmen. Zum anderen wird jedoch ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der in Kap. 6 (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) beschriebenen Vorkehrungen und der in Kap. 8 beschriebenen CEF -Maßnahmen die Beeinträchtigungen geschützter Arten verbleiben. Daher fordern wir den Antragsteller auf, weitergehende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen, die Beeinträchtigungen der o. g. Arten ausschließen. Insofern halten wir die vorgesehenen Maßnahmen in der gegenwärtigen Planung für unzureichend, da verbleibende Beeinträchtigungen von streng geschützten nicht zulässig sind.
Mit freundlichen Grüßen
BUND Regionalgruppe Leipzig
Franziska Heß
Stellvertretende Vorsitzende
BUND Sachsen e.V. / Regionalgruppe Leipzig