BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


5. August 2014

Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Schrottplatz Etzel GmbH“ Elstertrebnitz

 

 

05.08.2014

 Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Schrottplatz Etzel GmbH“ Elstertrebnitz

 

Sehr geehrter Herr Wiederanders,

 

 

der BUND Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden bauleitplanerischen Verfahren durch die Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die BUND Regionalgruppe Leipzig nimmt namens und im Auftrag des BUND Sachsens e. V. Stellung zum vorliegenden Verfahren.

 

In Bezug auf den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Der BUND Sachsen e.V. lehnt den Entwurf in seiner gegenwärtigen Form ab.

 

Begründung

 

Ausweislich der Planunterlagen ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Lagerhalle zur Trockenlagerung von Kupolschrott und Spänen für den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit für den bereits ansässigen Schrottplatzbetrieb von Bedeutung. Weiterhin sollen die Verlagerung von geräuschintensiven Rangier-, Lade- und Umbrückarbeiten sowie die Entzerrung der Verkehre von gewerblichen LKW und privaten Schrottverkäufern eine Komponente des betrieblichen Konzeptes darstellen. Deshalb sollen kurzfristig eine Lagerhalle sowie die Flächen zum Umbrücken von Containern geschaffen werden. Für die mittelfristige Entwicklung sollen darüber hinaus weitere bauliche Maßnahmen planungsrechtlich gesichert werden.

 

Der BUND beanstandet, dass der aufgestellte Plan auch nach seiner Überarbeitung nicht geeignet ist, die von ihm aufgeworfenen Probleme zu lösen und fordert die Festlegung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der teilweise bereits geschaffenen, teilweise auch erst zu erwartende nachteiligen Auswirkungen.

 

Das betreffende Gebiet (vor der Beräumung) ist ein potentielles Brutgebiet für folgende Vogelarten: Star-, Kohl- und Blaumeise, Kleiber, Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper, Schwarzspecht, Buntspecht, Grünspecht, Wendehals, Waldkauz, Bachstelze, Steinmätzer. Daneben sind geeignete Lebensräume für verschiedene Arten von Fledermäusen, xylobionten Käfern sowie Reptilien und Amphibien vorhanden. Da sich der vorhandene Bestand durch die Beräumung des Geländes nicht mehr hinreichend bestimmen lässt, ist davon auszugehen, dass die o. g. Tierarten auch vorhanden waren. Es ist deshalb vorgesehen, Brutnistplätze an geeigneten Stellen anzubringen und den Tieren Ausweichbrutplätze zu bieten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beräumung schon vorzeitig vollzogen wurde, weisen die geplanten Ausgleichsmaßnahmen schon jetzt eine zeitliche Differenz zu dem vollzogenen Eingriff auf und können daher nicht mehr angemessen ausgeglichen werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Eingriff und dem Ausgleich i. S. d. § 15 Abs. 2 BNatSchG ist nicht mehr gegeben. In Bezug auf die zerstörten Brutplätze von streng geschützten Arten von xylobionten Käfern (Große Goldkäfer, Eremit) zeigt sich dieses Problem recht deutlich. Die Brutplätze sowie Lebensräume dieser Käferarten wurden durch die Beräumung zerstört und können auch nicht angemessen ausgeglichen werden, da hierfür die Bergung der Tiere und die Umsetzung in Ersatzlebensräumen notwendig gewesen wäre. 

Wir fordern deshalb den Vorhabenträger dazu auf, im eigenen Interesse besonders ambitionierte Kompensationsmaßnahmen vorzusehen, die über das rechtlich geforderte Maß hinausgehen. Vorgeschlagene Kompensationsmaßnahmen sind zum gegenwärtigen der Planung aus unserer Sicht weiterhin unzureichend, es besteht jedoch die Möglichkeit, diese qualitativ und quantitativ zu erweitern.

 

Für die übrigen betroffenen Tierarten wird in der Planung angenommen, dass sie geeignete Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Gehölzgruppen finden. Dazu werden auch die neu zu schaffenden Ausgleichsflächen gezählt. Dabei wird verkannt, dass die als Ausweichmöglichkeiten vorgesehenen Flächen wiederum erheblichen Auswirkungen durch den Betrieb des Schrottplatzes unterliegen. Diese bspw. durch akustische und optische Störrungen hervorgerufenen Auswirkungen, verringern die Geeignetheit der Flächen als Ausweichmöglichkeit. Die Maßnahmen sind auch insoweit zu überprüfen.

 

Es ist vorgesehen, einen naturnahen Bachabschnitt und ein Regenrückhaltebecken zu schaffen. Wir bemängeln, dass die Anlage der Gewässer hier ausschließlich betriebsbedingten Erwägungen dient, genauer zur Löschwasserversorgung und zur Regenrückhaltung. Das von der Planung betroffene Gebiet wurde im Zustand vor der Beräumung als Habitat „Hainbuchen-Traubeneichenwald“ beschrieben und eingeordnet. Zum Ausgleich des mit der Errichtung verbundenen Eingriffs ist es zwingend, diese standortspezifische Habitatart funktionsgleich i. S. d. § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Das Anlegen von Gewässern stellt damit keinen funktionsgleichen Ausgleich des verloren gegangenen Habitats dar und ist somit nicht als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege  i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG geeignet und anrechenbar. Da die hier verursachten erheblichen Beeinträchtigungen nur teilweise kompensiert werden, fordern wir Maßnahmen der Naturschutzes und der Landschaftspflege, die dazu geeignet sind, die hervorgerufenen Beeinträchtigungen vollumfänglich zu kompensieren.

 

Bei der vorgesehenen Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und eines naturnahen Bachlaufs handelt es sich um einen im Zusammenhang zur Schrottplatzerweiterung stehenden Eingriff in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 BNatSchG. Bei den hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Gründung des Gewässerbeckens gehen die natürlichen Bodenfunktionen und die Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren (erhebliche Beeinträchtigung). Notwendig ist es daher aus unserer Sicht, die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und Bachlaufs als einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten, der selbst nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG des Ausgleichs bedarf.

 

Die Ausführungen zum Schutzgut Wasser erachten wir als unzureichend. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Ausführungen zu der geplanten Regenabwasserleitung. Es besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass die auf dem Gelände gelagerten Stoffe (die nicht alle durch die geplante Halle überdacht sind) das Niederschlagswasser verunreinigen können. Aus dem Umweltbericht des Bebauungsplans ergibt sich nicht, wie dass Niederschlagwasser technisch aufbereitet wird und ob eine Messung der zu erwartenden Wasserverunreinigung vorgesehen ist. Wir halten daher eine Überwachung der tatsächlichen Wasserqualität für zwingend erforderlich, da es durch den Bebauungsplanentwurf vorgesehen ist, das angesammelte Niederschlagswasser am Ende in den „Wassergraben“ einzuleiten. In diesem Zusammenhang werfen wir die Frage auf, ob für die geplante Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt bzw. beantragt wurde.

 

 

Das Ziel der Minimierung des Anteils versiegelter Flächen wird auch bei der Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen und der Ausgleichsmaßnahmen nicht erreicht. Darüber hinaus ist die Zielverwirklichung der Minimierung der versiegelten Flächen auch außerhalb des Geltungsbereichs nicht vorgesehen. Es ergeben sich daher aus unserer Sicht rechtliche Bedenken, dass die Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden vermieden bzw. ausgeglichen werden können. Die Fläche (vor der Beräumung und Aufschüttung) erfüllt u. a. die natürlichen Bodenfunktionen i. S. d. § 2 Abs. 2 BBodSchG. Danach erfüllt der Boden eine Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, sowie als Abbau,- Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Diese Funktion verliert das Schutzgut Boden durch die geplante Bebauung (Vollversiegelung). Als Maßnahmen zum Ausgleich werden die folgenden vorgesehen:

 

 

Eine Reduzierung des Eintrags von Pestiziden und Pflanzenschutzmitteln und die Begrünung von noch nicht versiegelten Böden sind zwar grundsätzlich begrüßenswert, allerdings können die beeinträchtigten o. g. Bodenfunktionen dadurch nicht angemessen ausgeglichen werden. Vielmehr wäre aus unserer Sicht nur eine Entsiegelungsmaßnahme zum Ausgleich geeignet, die unter Umständen auch außerhalb des Geltungsbereichs vorgenommen werden kann.

 

Der BUND bemängelt weiterhin, dass die angestellte Lärmprognose zu optimistisch und fehlerhaft ist. Die angegebenen Beurteilungspegel (Tabelle 4 der Entwurfs-Begründung) halten die Immissionsrichtwerte nur nach Rundung der Werte und bei Berücksichtigung der aktiven Schallschutzmaßnahmen ein. Die Prognose geht davon aus, dass an vier von sechs Immissionsorten die Immissionsrichtwerte nahezu bzw. vollkommen ausgeschöpft werden. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den tatsächlichen Betrieb der Anlage ist damit nicht sicher ausgeschlossen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch in Folge von Lärmeinwirkungen ist daher anzunehmen.

 

Darüber hinaus erachten wir den Immissionsrichtwert des Immissionsort IP 6 (Dorfstraße 8) als fehlerhaft gebildet. Der Immissionsort liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, das auch schon vor Inbetriebnahme des Schrottplatzes bestand. Der Immissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes beträgt nach Punkt 6.1 der TA Lärm tagsüber 55 dB(A). Bei direkter Anwendung dieses Immissionsrichtwertes wird dieser durch die geplante Erweiterung des Schrottplatzes deutlich überschritten. Gem. § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Nach § 4 Abs. 2 sind in einem allgemeinen Wohngebiet Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Da sich der betreffende Immissionsort IP 6 jedoch in einer Gemengelage befindet, kommt hier Punkt 6.7 der TA Lärm zur Anwendung. Danach ist die Bildung eines höheren Zwischenwertes zulässig, soweit dies zur gegenseitigen Rücksichtnahme geboten ist. Der gebildete Wert nach Punkt 6.7 wird hier unter Verweis auf die Angaben der Gemeinde Elstertrebnitz auf 60 dB(A) angehoben. Ausführungen zu der konkreten Schutzwürdigkeit des Immissionsortes lassen sich im Entwurf des Bebauungsplans nicht finden. Es handelt sich dabei offenbar um einen rein rechnerisch gebildeten Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten eines allgemeinen Wohngebiets und eines Gewerbegebietes. Bei der Bildung dieses Zwischenwertes wird jedoch völlig außer Betracht gelassen, dass hierbei die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist. Nach Punkt 6.7 TA Lärm sind wesentliche Kriterien dieser Schutzwürdigkeit die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Ein rein rechnerisch gebildeter Zwischenwert ist daher nicht ausreichend und führt zu einer fehlerhaften Beurteilung von Lärmeinwirkungen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dem Richtwert nicht um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern es sind die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um die Zumutbarkeit zu bestimmen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Bei Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes halten wir den angegebenen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für zu hoch angesetzt. Der zulässige Immissionsrichtwert am IP 6 wird daher nicht eingehalten bzw. überschritten, wodurch die erhebliche Beeinträchtigung der anliegenden Wohngebiete durch Lärmeinwirkungen anzunehmen ist.     

 

Zusammenfassend betrachtet wird die Planung damit in der vorliegenden Art und Weise abgelehnt. Die bestehenden Bedenken können aber durch die hier vorgeschlagenen Optimierungen ausgeräumt werden.

 

Da wir bisher keine entsprechende Antwort erhalten haben, bitten wir hiermit nochmals höflich um die Mitteilung, ob wegen der unrechtmäßig erfolgten Beräumung der Fläche ein Verfahren zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wurde. Wir stützen unser Gesuch auf Zugang zu Umweltinformation auf § 4 Abs. 1 SächsUIG. Sollte ihr Haus nicht über die beantragten Informationen verfügen, bitten wir Sie höflich, das Informationsgesuch gem. § 7 Abs. 3 SächsUIG an die informationspflichtige Stelle weiterzuleiten. 

 

Mit freundlichen Grüßen.

 

BUND Regionalgruppe Leipzig

 

          Franziska Heß

Stellvertretende Vorsitzende


Quelle: http://archiv.bund-leipzig.de/media/stellungnahmen/detail/browse/3/artikel/stellungnahme-zum-vorhabenbezogenen-bebauungsplan-erweiterung-schrottplatz-etzel-gmbh-elstertr/