25. Januar 2016
Stellungnahme zum Scoping-Untersuchungsrahmen des Vorhabens „Kapazitätserweiterung der Kläranlage Leipzig-Rosenthal“
Ihr Zeichen: L41-8618/321/5
Sehr geehrte Frau Schmidt,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. und die BUND Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Zusendung der Antragsunterlagen und für die Beteiligung im vorliegenden Verfahren.
Die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH plant eine Kapazitätserweiterung der Kläranlage Leipzig Rosenthal. Begründet wird die Notwendigkeit der Erweiterung der Kapazität der Anlage mit der steigenden Einwohnerzahl bzw. dem Bevölkerungszuwachs der Stadt Leipzig. Es ist daher geplant, die maximale Kapazität der Anlage von aktuell 550.000 Einwohnerwerten auf 710.000 Einwohnerwerte im Jahre 2032 zu steigern (entsprechend soll die hydraulische Kapazität von derzeit 13.000 m³/h auf maximal 18.700 m³/h steigen). Innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes, wird der Neubau eines Belebungsbeckens, der Neubau der erforderlichen Nachklärung, der Neubau der Ablaufleitung und der Mechanik sowie der Neubau eines oder weiterer Nachklärbecken beabsichtigt.
Das Vorhaben bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Den vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen und die Untersuchungsmethodik im Rahmen des Scoping-Verfahrens erachten wir als ausreichend und angemessen.
In Bezug auf das Schutzgut Wasser und das hierfür vorgeschlagene wasserrechtliche Gutachten, möchten wir jedoch noch ein paar Hinweise und Anregungen geben. Es wird beabsichtigt, neben der Erhöhung der Einleitmengen, auch eine neue Einleitstelle für Abwasser zu errichten (neben der bestehenden Einleitstelle in die neue Luppe soll eine Einleitstelle in den Elstermühlgraben/Weiße Elster errichtet werden). Der Untersuchungsrahmen für das Schutzgutwasser ergibt sich aus der WRRL (RL 2000/60/EG) sowie dem WHG und dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung (Urteil vom 1.07.2015 - C-461/13). Dabei ist neben dem Verschlechterungsverbot auch das Verbesserungsgebot zu berücksichtigen, was sich entgegen den Darstellungen in den Planunterlagen, nicht nur auf eine Verbesserung des IST-Zustands beschränkt, sondern einen guten Zustand aller Oberflächengewässer und Grundwasserkörper zum Ziel hat.
Zu prüfen ist, ob sich für die betroffenen Gewässer eine Verschlechterung ergibt und ob durch die Erweiterung der Kläranlagenkapazität die Erreichung eines guten Zustands (guter ökologischer und chemischer Zustand) bis zum Jahr 2015 gefährdet wird. Wie sich aus dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung ergibt, sind die Auswirkungen eines Vorhabens anhand der Qualitätskomponenten des Anhang V der WRRL und auf konkrete Stoffe zu prüfen. Eine Verschlechterung liegt vor, wenn sich mindestens eine Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert. Weiterhin soll hier mit Blick auf den gegenwärtigen Oberflächengewässerzustand darauf hingewiesen werden, dass nach dem EuGH insbesondere jede Veränderung des Gewässerzustands eine Verschlechterung darstellt, wenn sich eine Qualitätskomponente bereits der niedrigsten Klasse („schlecht“) befindet. Gegenwärtig befindet sich der OWK Neue Luppe in einem schlechten chemischen und schlechten ökologischen Zustand, der OWK Weiße Elster in einem schlechten chemischen und unbefriedigenden ökologischen Zustand, der OWK Elstermühlgraben in einem schlechten chemischen Zustand und schlechten ökologischen Potenzial. Davon ausgehend, dürfte jede Veränderung eine Verschlechterung des Zustands darstellen. Es ist daher aus unserer Sicht für eine weitere Sicherstellung der Abwasseraufbereitung der Stadt Leipzig notwendig, eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG in Anspruch zu nehmen.
Dem weiteren Untersuchungsrahmen ist unsererseits nichts hinzuzufügen. Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verfahrensverlauf.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer