2. Oktober 2015

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Berkner, der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Zustellung der Planunterlagen und die Beteiligung im vorliegenden Verfahren und gibt zum Entwurf des Regionalplans Leipzig-Westsachsen 2017 (Stand 29.05.2015) f

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Berkner,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Zustellung der Planunterlagen und die Beteiligung im vorliegenden Verfahren und gibt zum Entwurf des Regionalplans Leipzig-Westsachsen 2017 (Stand 29.05.2015) folgende Stellungnahme ab:

1.    Allgemeine Hinweise

Der BUND Landesverband Sachsen e. V. bemängelt, dass im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplanentwurfs notwendige Verhaltensänderungen der Gesellschaft zur Vorsorge gegen die Folgen des Klimawandels sowie Handlungsstrategien zur Schaffung einer umweltverträglichen Gesellschaft, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Bereits aus den Handlungsschwerpunkten der Fortschreibung des Regionalplans ergibt sich (Entwurf S. 13), dass der Fokus vor allem auf dem wirtschaftlichen Wachstum der Region liegt. Dabei wird verkannt, dass ein effektiver und notwendiger Umweltschutz mit der weiteren Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums unvereinbar ist und in der Konsequenz zur Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie von Tieren und Pflanzen führt. Wir fordern hier ein Umdenken, um den Grundstein hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft zu legen, wobei die Regionalplanung als vorrausschauendes Instrument den richtigen Ansatzpunkt darstellt. Solange jedoch weiterhin die immer steigende Produktivität der Gesellschaft sowie die weitere Ausbeutung der natürlichen Ressourcen zur Steigerung des Wachstums angepeilt werden, ist die beabsichtigte Einbindung von Strategien zum Klimaschutz nur ein Tropfen auf den heißen Stein und verkennt somit, dass die effektivste Strategie zum Umwelt- und Klimaschutz, eine Abkehr vom Wachstumsgedanken ist. Erforderlich sind somit Strategien zur Begrenzung des Wachstums, als auch Verhaltensänderungen, die vor allem in Hinsicht auf den übermäßigen Konsum unserer Gesellschaft in einem Verzicht bestehen müssen. Zur ausführlichen Auseinandersetzung mit der Problematik des Wachstums und zur Darstellung von Handlungsalternativen und Strategien verweisen wir auf das BUND-Positionspapier „Wirtschaftswachstum oder nachhaltige Entwicklung“ (2011).[1]

Dass die Dringlichkeit und Notwendigkeit von Verhaltensänderungen des Menschen zur Schaffung einer nachhaltigen Gesellschaft sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch zukünftiger Generationen noch nicht ausreichend erkannt bzw. völlig verkannt werden, zeigt sich auch in den allgemeinen Ausführung des Entwurfs zur Braunkohleplanung und dem Klimaschutz (Entwurf S. 16). Darin wird angeführt, dass die Braunkohleplanung „einen wichtigen Bestandteil der Regionalplanung in unserer Planungsregion“ bildet. „Dabei geht es sowohl um den möglichen Beitrag der Braunkohleverstromung zur Energieversorgung als auch um die Weiterführung unserer Bergbaufolgelandschaften (…).“ Angesichts der nationalen und internationalen Anstrengungen, den Ausstoß vor allem von CO2 zu senken und zu begrenzen, sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar. Vor allem unter Berücksichtigung der nachfolgenden Passage „Einbindung von Strategien zum Klimaschutz und zur vorausschauenden Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ erscheint die weiter beabsichtigte Nutzung und Förderung Braunkohle als unverantwortlich und gegensätzlich, stellt die Braunkohlenutzung doch eine der Hauptursachen für den Klimawandel dar. Hier bestehen aus unserer Sicht Zweifel, ob der Zusammenhang zwischen den Ursachen und der Wirkung des Klimawandels verstanden worden ist, denn andernfalls ist die Weiterführung der klimaschädlichsten Energieerzeugung durch Braunkohleverstromung nicht zu erklären. Eine der effektivsten Strategien zum Klimaschutz stellt die Einstellung der Kohlenutzung dar, die wiederum für einen Großteil von CO2- sowie Stickstoffemissionen verantwortlich ist. Unsererseits wird daher gefordert, im Rahmen der Regionalplanung nicht nur die Folgen des Klimawandels durch integrative Planungsansätze zu bewältigen, sondern auch die Ursachen in den Blick zu nehmen und diese durch planerische Mittel zu verhindern.   

In formaler Hinsicht ist zu bemängeln, dass sich der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen offenbar über die zutreffende Verwendung der vom Gesetzgeber für die Regionalplanung zur Verfügung gestellten Mittel nicht im Klaren ist. Es zieht sich wie ein roter Faden durch die Regionalplanung, dass Regelungen als "Ziele der Raumordnung" getroffen werden, die bei näherer Auslegung tatsächlich nur Grundsätze der Raumordnung darstellen dürften. Die Ziele der Raumordnung sind entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogenen (vgl. § 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Es reicht folglich nicht, eine Bestimmung der Regionalplanung als Ziel zu bezeichnen, vielmehr muss erkennbar sein das es sich um eine raumordnerische Letztentscheidung handelt, die auch abschließend abgewogen ist. Dies ist bei der Mehrzahl der hier getroffenen Zielbestimmungen erkennbar nicht der Fall. Es wird deshalb angeregt, die gesamte Planung kritisch darauf zu überprüfen, ob tatsächlich ein Ziel im Rechtssinne gewollt ist oder ob es sich eigentlich um einen, von den nachfolgenden Trägern der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nur zu berücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung handeln soll.

2.    Siedlungswesen

Wir regen an, das Ziel 2.2.1.1 zu ändern. Angesichts der weiter steigenden Versiegelung von Freiflächen und des voraussichtlichen Verfehlens des 30 ha-Ziels aus der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von 2002, ist ein dringender Handlungsbedarf angezeigt. Das Ziel 2.2.1.1 ist demnach in ein Ist-Ziel umzuwandeln, um der zunehmenden Flächenversiegelung wirksam zu begegnen. Für Abweichungen von diesem Ziel ist ein Zielabweichungsverfahren gem. § 16 SächsLPlG durchzuführen. Das Ziel 2.2.1.1 sollte daher wie folgt lauten:

Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken.

Darüber hinaus ist das Ziel Z 2.2.1.7 als Einschränkung des § 50 BImschG unzulässig. Die vorgesehene Zielbestimmung bleibt hinter dem Wortlaut der genannten Norm zurück. Dort wird gefordert, dass Nutzungskonflikte so weit wie möglich vermieden werden. Die Zielbestimmung ist folglich anzupassen.

Für unzulässig erachten wir weiterhin das Ziel Z 2.2.1.11. Dort wird festgelegt, dass regionale Grünzüge innerhalb des „Korridors für den Neubau der Bundesstraße B 87 zwischen Leipzig und der Landesgrenze Sachsen/Brandenburg (B 87n) dem Straßenbauvorhaben nicht entgegenstehen, sofern ihre ökologische Funktion oder Erholungsfunktion durch geeignete Maßnahmen gesichert wird. Hier wird der erst nachfolgenden Fachplanung eine verbindliche Entscheidung vorgegeben. Ein solcher Übergriff der Raumordnung die Fachplanung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche dazu nur Urteil vom 16. März 2006,4 1075.04) unzulässig.

3.    Bergbau und Rohstoffsicherung

Der BUND fordert entsprechend den allgemeinen Hinweisen den Planungsverband auf, den Ausstieg aus der Kohleförderung und -Nutzung planerisch vorzubereiten. Dies erfordert in Hinsicht auf  die Sicherung von Rohstoffen, keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Braunkohleabbau durch den Regionalplan 2017 mehr festzulegen. Der Grundsatz 4.2.3.1 ist daher wie folgt zu ändern:

Die Rohstoffgewinnung in Leipzig-Westsachsen soll in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Rohstoffabbau erfolgen. Der Aufschluss von Braunkohleabbaugebieten wird aufgrund der schädigenden Folgen für Umwelt, Klima, Landschaft, Menschen sowie die biologische Vielfalt ausgeschlossen. 

Es sollte angestrebt werden, mit den ausgewiesenen Rohstofflagerstätten, den Bedarf an Rohstoffen in der Planungsregion zu sichern. Daher ist in der Begründung zum Regionalplanentwurf darzulegen, ob die ausgewiesenen Rohstofflagerstätten für die Deckung des regionalen Bedarfs notwendig sind. Hierbei sind Strategien zur Reduzierung des Rohstoffverbrauchs zu berücksichtigen und sollten daher auch in den Katalog der Ziele und Grundsätze aufgenommen werden. Das Ziel kann dabei wie folgt aufgenommen werden:

„Um eine nachhaltige Wirtschaft zu schaffen, ist der Abbau von Rohstoffen in der Region Westsachsen auf das unabdingbare Maß zu reduzieren. Die gewinnbaren Rohstoffe sollten den Bedarf in der Region Westsachsen befriedigen und deren Förderungsmengen orientieren sich nicht an dem überregionalen Bedarf an Rohstoffen. Hierbei sind auch Strategien zur Senkung des Rohstoffverbrauchs zu berücksichtigen.“

Strategien zur Reduzierung des Rohstoffverbrauchs sind angesichts der großzügigen Ausweisung von Rohstoffabbaugebieten jedoch aus unserer Sicht nicht zu erkennen. Hier kann mit einer Reduzierung des Rohstoffangebots durch eine Reduzierung der Abbaugebiete von Rohstoffen auf eine Senkung des nachgelagerten Rohstoffverbrauchs hingewirkt werden. Der BUND fordert daher, die Festlegung und den Umfang der Abbaustätten für Rohstoffe erheblich zu reduzieren.

In Hinsicht auf das Z 4.2.3.4 ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht bei der Festlegung von Rohstoffgewinnungsgebieten im Entwurf des Regionalplans konsequent angewendet wurde. Hiernach ist einer Überlastung einzelner Teilräume infolge der Konzentration von Abbauvorhaben mineralischer Rohstoffe entgegenzuwirken. Gerade im Bereich um Parthenstein ist von einer solchen Überlastung in Folge der Konzentration von Abbaugebieten auszugehen. Hier befinden sich die aktiven Abbaustätten Pomßen III/3, Otterwisch, Großsteinberg, Beiersdorf. Hinzu kommen für die langfristige Sicherung die Gebiete mit den Identifikationsnummern 83, 84, 92 (nach Anhang 2 des Entwurfs). Zudem entsteht eine Gemengelage mit dem Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz entlang der Parthe (eine eingehende Untersuchung der Vereinbarkeit ist von Nöten). Von einer Überlastung ist somit bei einem vertieften Blick auf den Bereich um Parthenstein/Beierstdorf auszugehen.

Von einer Überlastung durch Konzentration von Abbaugebieten ist auch im Gebiet Leisenau/Sermuth auszugehen. Dort befindet sich die aktive Abbaustätte Sermuth/Biesern (Nr. 28) sowie Schönbach (Sermuth II, Nr. 29). Weiterhin geplant sind die Abbaugebiete Sermuth/Biesern (Leisenau-Nord) und Sermuth/Biesern (leisenau-Süd) (Nr. 30, 31), die zudem an ein Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz angrenzen und sich aus unserer Sicht die Frage nach der Vereinbarkeit der gegensätzlichen Planung stellt. Von einer Überlastung durch Konzentration ist jedenfalls auszugehen.

4.    Energiekonzept

Der BUND fordert den Ausstieg aus der Braunkohleförderung als auch der Nutzung der Braunkohle zur Gewinnung von Energie zum nächstmöglichen entschädigungslosen Zeitpunkt. Darüber hinaus sind im Rahmen des zukünftigen Energieversorgungskonzeptes Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs zu integrieren und dies nicht nur durch technische Innovationen, sondern durch Verhaltensänderungen innerhalb der Gesellschaft (Suffizienz).

Entsprechend der Bitte um Zuarbeit (Entwurf S. 85) verweist der BUND auf sein für den Freistaat Sachsen erarbeitetes „Energie- und Klimaschutzkonzept 2014“, das Handlungsoptionen für die vollständige Umstellung auf erneuerbare Energien aufzeigt.[2] Des Weiteren empfehlen wir als Vorschlag für Handlungsoptionen für den Braunkohleausstieg, das BUND-Positionspapier „Für einen geordneten Braunkohleausstieg“[3] zu beachten. Hierin wird u. a. ausgeführt, warum die Braunkohleverstromung auch als Brückentechnologie hin zu einer auf erneuerbare Energien ausgerichtete Energieversorgung nicht notwendig ist.

Im Zuge der Bestrebungen der Vattenfall Europe Generation AG, das deutsche Braunkohlegeschäft abzustoßen und zu verkaufen, sehen wir den Auftrag der Regionalplanung darin, die Energieversorgung im Freistaat Sachsen und in der Region Leipzig-Westsachsen auf erneuerbare Energien umzustellen und die Stilllegung des Braunkohlekraftwerk Lippendorf planerisch vorzubereiten. Dies bedeutet, dass in dem Regionalplan 2017 nicht nur ausreichend Kapazitäten von erneuerbaren Energiequellen festzulegen sind, sondern auch regionale Strukturumwandlungen vorzunehmen sind, bspw. in dem Potentiale der Region durch erneuerbare Energien oder durch Tourismus genutzt werden. Weiterhin sind bei der planerischen Vorbereitung der Energieversorgung Energiespeicheranlagen zu berücksichtigen, die bisher noch keine Berücksichtigung im Regionalplanentwurf gefunden haben. Sie sind eine Voraussetzung für eine Ausrichtung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien und sind daher räumlich durch die Regionalplanung anzuordnen. Neben kleineren dezentralen Speichereinheiten, die vor allem in Haushalten sinnvoll sind, ist es weiterhin notwendig, auch größere Energiemengen durch Speicheranlagen für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage an erneuerbarer Energie bereitzuhalten. Ein möglicher Beitrag für die Region Leipzig Westsachsen könnte in der Nutzung von devastierten Flächen in Folge des Braunkohleabbaus (Schleenhain, Profen) liegen. Perspektivisch können hier Potenziale durch eine Errichtung eines Pumpspeicherkraftwerks untersucht werden. Der Vorteil hierbei liegt darin, dass Pumpspeicherkraftwerke große Mengen an Energie speichern können und eine Neuinanspruchnahme von Flächen vermieden kann sowie Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der vorherigen Ausräumung nicht mehr zu erwarten sind.

4.1.Windenergie

Der BUND fordert einen stärkeren Ausbau der Windenergie, als dies nach dem Entwurf des Regionalplanentwurfs vorgesehen ist. Grundsätzlich fordern wir eine höhere Zielstellung des Beitrags der Windenergie für den Energiedeckungsbeitrag, als es nach dem „Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012“ der Sächsischen Staatsregierung vorgesehen ist. Derzeit wird im Energie- und Klimaprogramm des Freistaates Sachsen der angestrebte Jahresenergiebeitrag für Windenergie auf 2,2 TWh bis zum Jahr 2022 festgelegt. Der BUND ist der Auffassung, dass ein deutlich höherer Anteil der Windenergie bis zu 19 TWh je Jahr möglich wäre. Wir gehen daher davon aus, dass die Staatsregierung ihre Energieziele innerhalb der nächsten 10 Jahre, das heißt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Regionalplans, deutlich erhöhen wird. Daher erachten wir es als erforderlich, dass deutlich mehr Windenergiepotenzialflächen ausgewiesen werden, als nur zur Erreichung eines Zielwertes von 2,2 TWh für ganz Sachsen notwendig wären.

Um die Erhöhung der Windenergiepotenzialflächen zu erreichen und diese so umweltverträglich wie möglich raumplanerisch festzulegen, halten die Stärkung von einigen Kriterien sowie die Abschwächung anderer Kriterien zur Ausweisung von Windenergiepotenzialflächen für notwendig.

Den pauschalen Abstand von WEA zu Wohnbebauungen oder überbaubaren Gebieten von 1000 m  halten wir für anpassungsfähig (TW 6). Hierdurch entsteht ein Radius um schützenswerte Gebiete, der aufgrund der verschiedenen Wirkungen nicht pauschal bestimmt werden kann. Wir regen dagegen an, Abstände zu schützenswerten Gebieten nach den Faktoren des Sonnenstands sowie Windrichtungshäufigkeits- und intensitätsverteilung zu ermitteln und zu bestimmen. Ein pauschaler Abstand ist hier jedenfalls nicht gerechtfertigt, da sich die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch je nach Anordnung der WEA deutlich unterscheiden und zum Verlust von Windenergiepotenzialflächen führen.

Unserer Auffassung nach, sind FFH-Gebiete als harte Tabuzone zu deklarieren, in denen Fledermausarten vorkommen (u.a. Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Zweifarbfledermaus, Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus). Gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG „sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.“ Sofern die gegenüber WEA störungsempfindlichen Fledermausarten in den jeweiligen Erhaltungszielen bzw. im Managementplan benannt sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des FFH-Gebietes zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen können. Der Schutz empfindlicher Fledermausarten innerhalb FFH-Gebiet ist somit als harte Tabuzone zu fassen.

Wir regen an, das TW 8 (über TH 14 hinausgehende Abstandswerte zu Straßen) nicht weiter als Tabukriterium zu berücksichtigen. Der Schutz von Straßenverkehrswegen vor Beeinträchtigungen durch WEA ist durch das harte Tabukriterium TH 14 bereits ausreichend sichergestellt. Ein weiterer Schutzabstand zu Bundesautobahnen von 250 m und Schutzabstand zu Bundes-, Staats- und Kreisstraßen von 100 m ist nicht notwendig und daher nicht angezeigt. Mögliche Beeinträchtigungen von Straßenwege durch Eisschlag können durch einfache technische, regelbasierte Steuerungslösungen vermieden werden. So könnten z. B. bei bestimmten Windrichtungen und Windstärken sowie gleichzeitiger Vereisungsgefahr der Rotoren die WEA abgeschaltet werden. Das beträfe die seltenen Wetterbedingungen im Jahr, bei denen der Wind im 45 - 90° Winkel zu den benachbarten Straßen weht - bei gleichzeitiger Vereisungsgefahr. Das hier aufgestellte Kriterium erscheint vor diesem Hintergrund als eine unnötige Regelung. Auch Gefahren durch Brände rechtfertigen aufgrund der Seltenheit ihres Auftretens dieses Kriterium nicht.

Weiterhin halten wir auch den Abstand zu Eisenbahnstrecken entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (50m) für ausreichend, so dass das TW 9 als überflüssig erachtet wird.

Aufgrund der bereits erläuterten Ablehnung gegenüber Braunkohleabbaugebieten erachten wir das TW 4 a (Rohstoffabbau) als nicht gerechtfertigt und plädieren daher für den Wegfall dieses Kriteriums. Hier können Freiflächen für die Errichtung erneuerbarer Energieanlagen genutzt werden und somit zum einen das regionale Klima deutlich verbessert werden und zum anderen Strukturumwandlungsprozesse und die erforderliche Neuausrichtung angeschoben werden, die einen Übergang der Braunkohleförderung hin zu einer nachhaltigen Wirtschaftsstruktur vorsehen.

4.2. Solarenergie

Der BUND Sachsen befürwortet eine verstärkte Nutzung solarer Strahlungsenergie.

Das Ziel 5.1.4.1 ist dahingehend zu erweitern, dass Solaranlagen im Rahmen der Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen sind, um Potenziale der räumlichen Nähe zwischen Energieverbrauch und Energieerzeugung zu nutzen. Das Ziel 5.1.4.1 sollte daher lauten:

Die Nutzung solarer Strahlungsenergie soll bevorzugt innerhalb bebauter Bereiche erfolgen. Im Rahmen der Bauleitplanung und der Umgestaltung von Siedlungsbereichen sollte daraufhin hingewirkt werden, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in die Planung zu integrieren und besonders zu berücksichtigen.

Hierdurch könnte eine Stärkung sinnvoller Kombinationsnutzungen von Energie erreicht werden.

Das Ziel 5.1.4.3 ist als Zielbestimmung bereits deshalb unwirksam, weil es offenbar eine letztverbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Fotovoltaikfreiflächenanlagen im Außenbereich treffen soll. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit bezüglich jedes einzelnen Ausschlussgrundes die notwendige Abwägung stattgefunden hätte. Die Bestimmung erscheint allenfalls als Grundsatz der Raumordnung vertretbar und wird als Zielbestimmung einen Ausschluss von Fotovoltaikanlagen an vielen Standorten bewirken.

4.3.Wasserkraft

Da der Neubau von Wasserkraftwerken aus ökologischer Sicht nicht zu rechtfertigen ist und die Umweltauswirkungen die energetischen Potenziale der Wasserkraft bei Weitem überragt, regen wir an, dass Ziel 5.1.3.3 zu erweitern. Es ergeben sich darüber hinaus erhebliche Bedenken, dass die Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen gegen die europarechtlichen Bestimmungen aus der Wasserrahmenrichtlinie verstößt. Daher sollte das Ziel 5.1.3.3 wie folgt erweitert werden:

Bei der Sanierung und Reaktivierung von Wasserkraftwerken sind die Maßnahmen zum Erhalt oder zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potenzials der Fließgewässer einschließlich Schutzvorrichtungen für Fische umzusetzen. Der ökologische Mindestwasserabfluss ist sicherzustellen. Zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potenzials der Fließgewässer ist die Errichtung neuer Wasserkraftanlagen ausgeschlossen.

5.    Landwirtschaft

Da Auswirkungen auf den Naturhaushalt, vor allem auf den Wasserhaushalt sowie die Bodenfunktionen, zu großen Teilen durch intensive landwirtschaftliche Nutzung ausgehen, sollte es ein besonderes Anliegen der Region Leipzig-Westsachsen sein, die zunehmende Belastung durch ökologisch vertretbare landwirtschaftliche Nutzung zu senken. Erhebliche Auswirkungen ergeben sich weiterhin auf die Arten- und Biotopvielfalt, die aufgrund des übermäßigen Einsatzes von Pestiziden und Düngermittel immer weiter sinkt. Angesichts dieser Entwicklungen plädiert der BUND dafür, den Erhalt sowie den Ausbau des ökologischen Landbaus weiter im Rahmen des Regionalplans hervorzuheben. Dementsprechend ist das Z.4.2.1.1 wie folgt zu ergänzen:

Es ist darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft in der Region unter Beachtung der Belastbarkeit des Naturhaushalts so erhalten und entwickelt wird, dass sie nachhaltig ihre Aufgaben

-       zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und der Wirtschaft mit Rohstoffen,

-       zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und der biologischen Vielfalt,

-       zur Kulturlandschaftspflege und Erholungsvorsorge sowie

-       zur Gewinnung erneuerbarer Energien

wahrnehmen kann. Aus diesem Grund ist der ökologische Landbau zur Regelform der landwirtschaftlichen Nutzung zu entwickeln. 

Weiterhin ist das Z 4.2.1.8 dahingehend zu ändern:

Auf die Erhaltung und den Ausbau des ökologischen Landbaus als eigenständige und ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist hinzuwirken. In ökologisch sensiblen Räumen, insbesondere in Kern- und Randzonen von naturschutzfachlichen wertvollen Gebieten und in Wasserschutzgebieten sowie in Bereichen hoher Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, ist ausschließlich der ökologische Landbau als Bewirtschaftungsform anzustreben.

Diese Änderung ist aus unserer Sicht notwendig, da die bisherige Fassung den Eindruck erweckt, dass der ökologische Landbau nur in ökologisch sensiblen Bereichen befördert werden soll. Vielmehr ist der ökologische Landbau gerade da geboten, wo ökologisch sensible Bereiche tangiert werden und zu deren Schutz die konventionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftungsform ausgeschlossen werden sollte.

Eine Problematik, die bisher gar nicht im Rahmen der Regionalplanung eine Berücksichtigung findet, ist der Konflikt der Nutzung der landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Energiepflanzenanbau und zur Nahrungsmittelproduktion. Der BUND vertritt die Auffassung, dass hier einem Nutzungskonflikt regionalplanerisch vorgebeugt werden muss, in dem ein Ziel eingefügt wird, das vorgibt, dass die Vorranggebiete Landwirtschaft ausschließlich zur Produktion von Nahrungsmitteln und in Form des ökologischen Landbaus zu nutzen sind. Für die energetische Nutzung in Biogasanlagen sollten keine biogasoptimierten Fruchtarten, die gleichzeitig auch als Nahrungsmittel dienen, verwendet werden. Hingegen sollten zur Energieerzeugung durch Biogasanlagen blühende Pflanzen (keine Energiepflanzenarten) genutzt werden, so dass hier auch Synergien für den Natur- und Artenschutz genutzt werden können. Aus unserer Sicht wird somit dem Konflikt von Energiepflanzenanbau und Nahrungsmittelproduktion aus regionalplanerischer Sicht ausreichend Rechnung getragen.

Des Weiteren regen wir an, dass ein Ziel hinsichtlich des Spannungsverhältnisses zwischen industrieller Tierhaltung und landwirtschaftlichen Flächen in den Regionalplan mit aufgenommen wird. Ein entsprechendes Ziel könnte lauten:

„In Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft ist die Errichtung von industriellen Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen.“

Industrielle Tierhaltungsanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig nach dem BImSchG und stellen keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Da es im Umfeld von industriellen Tierhaltungsanlagen zu erhöhten Schadstoffeinträgen auch auf landwirtschaftliche Produktionsflächen kommt und in der jetzigen Praxis eine Verringerung der landwirtschaftlichen Flächen zu Gunsten von industriellen Tierhaltungsanlagen zu beobachten ist, ist auf Ebene der Regionalplanung ein Vorrang der Landwirtschaft vor der industriellen Tierhaltung vorzunehmen. Zudem ist die industrielle Tierhaltung auch als contra produktiv zu den Bestrebungen anzusehen, den ökologischen Landbau in Hinsicht auf die Tierhaltung zu stärken.

6.    Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund

Gegenüber den bisher geltenden Regionalplan Westsachsen 2008 sind die Ziele und Grundsätze in Bezug auf den Arten und -Biotopschutz nur geringfügig im Entwurf 2015 geändert worden. Neu ist das Z 4.1.1.17 zur Vereinbarkeit des Straßenbauvorhabens B 87n und den Vorranggebieten Arten und Biotopschutz. Der Bau der B 87n wird dabei grundsätzlich für vereinbar mit den ausgewiesenen Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz erklärt, wenn „ihre Funktion als Teil des großräumig übergreifenden Biotopverbunds durch geeignete Maßnahmen gesichert sind, die Querung des Vorranggebiets Arten- und Biotopschutz Muldenaue durch eine Erweiterung der bereits bestehenden Trasse der Ortsumgehung Eilenburg erfolgt bzw. die Querung des Vorranggebiets Arten- und Biotopschutz Elbaue nördlich der Eisenbahnstrecke Leipzig/Halle-Cottbus erfolgt.“ Aus unserer Sicht positiv, ist die Nutzung der bestehenden Trasse der Ortsumgehung Eilenburg zu sehen, da hier eine großflächige Beeinträchtigung des Vorranggebietes aufgrund der Inanspruchnahme der bestehenden Trasse vermieden werden kann.

Allerdings wird Elbe bei Torgau durch die beabsichtigte Planung neu geschnitten, wodurch sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Zielen der Regionalplanung in Hinsicht auf den Oberflächenwasserschutz aufdrängt (Ziel 4.1.2.7, Ziel 4.1.2.9, Ziel 4.1.2.11). Hier wird eine regionalplanerische Entscheidung zu Gunsten der Nordtrasse gefällt, wobei dies im Rahmen der Fachplanung geschehen sollte und die Begründung zum jetzigen Planungsstand unklar ist. Es ist eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen im Rahmen des Umweltberichtes von Nöten.

Keine Ausführungen finden sich hinsichtlich der Ortsumgehung Taucha. Der BUND erwartet hier die regionalplanerische Entscheidung und Festlegung, dass eine Querung der Parthenaue durch das Straßenbauvorhaben B 87n nicht mit der regionalplanerischen Ausweisung als Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz vereinbar ist. Dies entspricht auch den Zielen aus 4.1.2.7. bis 4.1.2.8 (Oberflächenwasserschutz) nach dem Regionalplanentwurf 2015. Eine Beeinträchtigung der Parthe und ihrer Aue muss verhindert werden und ist entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Regionalplans nicht zu vertreten.  

Kritisch ist hierzu weiterhin zu bemerken, dass dem weiteren Ausbau der B 87n (ausgenommen Querung Vorranggebiet Muldenaue und Elbaue) nichts mehr im Wege steht, wenn die Funktion der Vorranggebiete als Teil des großräumig übergreifenden Biotopverbunds durch geeignete Maßnahmen gesichert wird. Hierbei wird verkannt, dass Vorranggebiete Arten und Biotopschutz nicht nur eine Funktion als Biotopverbund innehaben, sondern wie die Bezeichnung als Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz bereits verrät, auch den Schutz der im Gebiet vorhandenen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten haben. Dies wird bei dem in Z.4.1.1.17 formulierten Vorbehalt der Vereinbarkeit des Ausbaus der B 87n und den zu querenden Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz völlig außer Acht gelassen. Entscheidend ist aus unserer Sicht demnach, dass es durch den Ausbau der B 87n nicht nur die Funktion des Vorranggebietes als Biotopverbund gesichert ist, sondern auch, dass im Vorranggebiet der Schutz der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume gesichert ist.        

In Hinsicht auf den Biotopverbund und der Vernetzung von Biotopen regen wir an, den Wildkatzenwegeplan bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz als fachliche Grundlage zu berücksichtigen. Der BUND Sachsen engagiert sich seit 2012 im Projekt „Rettungsnetz Wildkatze“ für den Schutz der streng geschützten Europäischen Wildkatze und setzt sich verstärkt für einen Waldverbund in Sachsen ein. Ziel des Projektes ist die Wiedervernetzung von Wäldern durch Pflanzung von „grünen Korridoren“ aus Bäumen und Büschen, um der Wildkatze und vielen anderen Waldarten neue Lebensräume zugänglich zu machen. Die Wildkatze steht wie kaum ein anderes Tier mit ihren Bedürfnissen für den naturnahen Wald und eine mit ihm vernetzte Kulturlandschaft. Aus diesem Grund gehört sie zu den Leitarten für den Schutz der Artenvielfalt in Europa. Der BUND hat untersucht, welche Wälder sich perspektivisch in Deutschland noch als Lebensraum für die Wildkatze eignen und den sächsischen Wildkatzenwegeplan erarbeitet. Der Plan zeigt nicht nur die Wildkatzenvorkommen und geeignete Waldgebiete, sondern auch, wie diese Wälder wieder verbunden werden können. Mit der detaillierten Lebensraum- und Korridormodellierung des BUND Sachsen wurde für den Freistaat eine wichtige wissenschaftliche Planungsgrundlage geschaffen, um zukünftig die Umsetzung der grünen Korridore anzugehen. Das statistische Modell basiert auf der Grundlage der Dissertation von Dr. Nina Klar (2008). Für deckungsliebende Arten wie die Europäische Wildkatze stellen bereits 300m offene Bereiche zwischen Waldgebieten ein unüberwindbares Hindernis dar. Bei dem sächsischen Wildkatzenwegeplan wurden die kürzesten Verbindungen zwischen Wäldern berechnet, da dies einerseits die kürzeste Wanderroute für Tiere darstellt sowie den geringsten Flächenverbrauch bei der Umsetzung der Korridore.

Wir bitten den Regionalen Planungsverband bei der Planung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz, die Darstellungen (Korridore) des Wildkatzenwegeplans zu berücksichtigen und im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans eine entsprechende Biotopvernetzung regionalplanerisch umzusetzen. Ein Auszug des Wildkatzenwegeplans für die Region Westsachsen ist dieser Stellungnahme als Anhang (CD mit GIS-Dateien) hinzugefügt. Da die Karte 8 „großräumig übergreifender Biotopverbund“ zum jetzigen Verfahrenstand nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, ist es uns bisher nicht möglich, die Darstellungen des übergreifenden Biotopverbunds zu bewerten.

Wir regen weiterhin an, dass die Biotopvernetzung auch mit dem Ziel der Waldmehrung verbunden werden sollte. Es ist ökologisch sinnvoll, eine Waldmehrung in den Gebieten vorzusehen, in denen eine Biotopvernetzung außerordentlich wichtig für die Gewährleistung von Wanderbewegungen von wildlebenden Tieren ist. Die Darstellungen des Wildkatzenwegeplans stellen hierfür eine geeignete wissenschaftlich Planungsgrundlage dar, die wir gerne zur Verfügung stellen.

7.    Gewässernutzung und Tourismus

Der BUND hält die Aussagen des Regionalplanentwurfs zur Nutzung der Gewässer im Raum Leipzig als zu sehr auf den Tourismus fokussiert. Dabei gilt es zu beachten, dass die in diesem Raum vorhandene Natur und Landschaft die Grundlage der touristischen Nutzung darstellt. Durch eine touristische Überlastung dieses Raumes kommt es in der Folge zu Schädigungen des Ökosystems (bspw. durch einen übermäßigen Wasserwandertourismus oder Bebauung der Uferstreifen) und beeinträchtigt wiederrum die Erholungsnutzung, da die touristische Nutzung gerade auf der Einzigartigkeit der Landschaft sowie der Natur beruht. Wir regen daher an, die touristische Nutzung auf ihre Naturverträglichkeit zu prüfen. Dies ist schon aus dem Grund geboten, da bspw. Teile des Leipziger-Neuseenland als FFH- und SPA-Gebiet ausgewiesen sind, die touristische Nutzung also aus zwingenden rechtlichen Gründen (§ 34 BNatSchG) auf die Verträglichkeit mit den Schutzzielen zu überprüfen ist. Hier sollte aus regionalplanerischer Sicht die touristische Nutzung unter den Vorbehalt der Umweltverträglichkeit gestellt werden. Folglich sind die Ziele und Grundsätze zu ändern:

G 2.3.3.1.1 ist in einen Ist-Grundsatz zu ändern:

In den Vorbehaltsgebieten Erholung soll gewässerbezogenen Erholungsformen in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Die Erholungsnutzung ist dabei so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden.     

Z 2.3.3.1.4 ist in ein Soll-Ziel zu ändern und es sollte ein direkter Verweis auf die ökologische Funktion eingefügt werden:

Das „Leipziger Neuseenland“ soll unter Berücksichtigung weiterer Raumansprüche, insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes, für eine touristische Nutzung weiter entwickelt werden und mit angrenzenden Tourismusgebieten vernetzt werden. Dazu sind eine abwechslungsreiche und erlebniswirksame Bergbaufolgelandschaft weiterentwickeln und regional abgestimmte vielfältige touristische Angebote, insbesondere für Wasser-, Aktiv- und Trendsportarten zu schaffen.

Ausdrücklich begrüßen wir das Ziel 2.3.3.3.12, das eine Beschränkung des Motorbootverkehrs auf Boote mit Elektromotoren und innovativen Antriebskonzepten vorsieht. An dieser Stelle regen wir an, Motorboote mit Verbrennungsmotoren auf allen Gewässern im Raum Leipzig, also auf allen stehenden und fließenden Gewässer, durch eine entsprechende regionalplanerische Festlegung auszuschließen.

8.    Oberflächenwasserschutz

Ziel 4.1.2.9 ist in ein Ist-Ziel umzuwandeln. Für Abweichungen, die einen Verlust an standortgerechten Auenwälder und Ufergehölzen bedingen, ist ein Zielabweichungsverfahren gem. § 16 SächsLPlG durchzuführen. Der Erhalt von Auenwäldern ist angesichts der geringen verbliebenden Strukturen von außerordentlicher Bedeutung für die biologische Vielfalt sowie für die klimatischen Verhältnisse im Raum Leipzig-Westsachsen. Das Ziel 4.1.2.9 sollte daher wie folgt geändert werden:

Der Bestand von standortgerechten Auenwäldern und Ufergehölzen ist zu erhalten und zu ergänzen. 

9.    Verkehrsentwicklung

In Hinsicht auf den Straßenverkehr wird bemängelt, dass das Ziel  des Erhalts der Verkehrswege vor dem Ausbau und dem Neubau zu wenig zur Geltung kommt. Gerade der Straßenverkehr ist einer der Hauptursachen für die Neuinanspruchnahme von unversiegelten Freiflächen und sorgt für erhebliche Zerschneidungswirkungen innerhalb der Landschaft, wodurch vor allem Wanderbeziehungen von Tierarten nachhaltig zerstört werden.

Daher sollte der Grundsatz 3.2.1 entsprechend geändert werden:

Das für die Entwicklung der Region bedeutsame Straßennetz soll so erhalten werden, dass die Straßen ihre Verbindungs- und Versorgungsfunktion im System der zentralen Orte und Achsen erfüllen können. Im Rahmen der Verkehrsplanung ist der Grundsatz zu beachten, dass Straßenverkehrswege erhalten werden sollen und erst bei nachgewiesenem Bedarf ausgebaut und neugebaut werden sollen. Der Neubau von Straßenverkehrswegen ist auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Dabei sollen die Austausch- und Verflechtungsbeziehungen innerhalb der Region und mit den nachbarräumen gestärkt werden und die Erreichbarkeit in der gesamten Region verbessert werden.

Weiterhin ist aus unserer Sicht auch die Senkung des Straßengebundenen (bislang fast ausschließlich durch Verbrennungsmotoren betriebenen) Verkehrs anzustreben. Die Verringerung des Straßenverkehrsaufkommens wird an keiner Stelle des Regionalplanentwurfs berücksichtigt. Aus diesem Grund ist unserer Auffassung das Einfügen eines weiteren Ziels von Nöten, dass die Senkung des mit Verbrennungsmotoren betriebenen Verkehrs anstrebt. Das Ziel könnte lauten:

Auf eine Senkung des mit Verbrennungsmotoren betriebenen Straßenverkehrs ist in der gesamten Region Leipzig-Westsachsen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie zur Verbesserung der Umweltqualität hinzuwirken.

Wir weisen in Hinsicht auf das Ziel 3.2.4 darauf hin, dass ein weitergehender Ausbau oder Erweiterung des Mittleren Rings oder des Tangentenvierecks in Leipzig nicht notwendig und sinnvoll ist. Der Mittlere Ring sowie das Tangentenviereck sind bereits ertüchtigt und ausreichend ausgebaut. Gerade aus naturschutzfachlicher Sicht ist ein weiterer Ausbau bzw. Neubau für Verbindungsstrecken abzulehnen, da die ökologischen Folgen für die Stadt Leipzig verheerend wären. Auch die Stadt Leipzig beabsichtigt einen wie in Ziel 3.2.4 des Regionalplanentwurfs beschriebenen Ausbau oder Erweiterung nicht mehr, daher ist das Z 3.2.4 gänzlich zu streichen.

Weiterhin sollte die Einführung von autofreien Zonen aus regionalplanerischer Sicht geprüft werden. Hier eignen sich vor allem die Innenbereiche von Städten als auch großräumige Parkanlagen sowie ausschließlich dem Wohnen dienende Gebiete als autofreie-Zonen. Darin kann ein Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen sowie zur Entlastung für klimatisch bereits hoch belastete Gebiete gesehen werden.

Ziel 3.2.5 sollte unserer Auffassung dahingehend geändert werden, dass bei der Planung von Ortsumgehung, ökologisch sensible und schützenwerte Gebiete berücksichtigt und nicht beeinträchtigt werden. Begründet wird dies damit, dass eine Verlagerung der Ortsdurchfahrt in der Regel auf weniger besiedelte Gebiete erfolgt, die meist auch ökologisch sensible Gebiete darstellen. Hier kann einem möglichen Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene der Regionalplanung entgegengewirkt werden, in dem das Ziel wie folgt geändert wird:

Ortsumgehungen sind für verkehrlich stark belastete Orte vorzusehen, sofern dadurch eine deutliche Verbesserung der Lebensverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung erreicht werden kann und die Ortsumgehung nicht zur Beeinträchtigung ökologisch sensibler und schützenswerter Gebiete führt.

Auch das Ziel 3.4.11 sollte geändert werden. Trassen stillgelegter Bahnstecken und noch stillzulegende Bahntrassen sollten nicht für eine verkehrliche Nachnutzung freigehalten werden. Die Stilllegung erfolgt aus den Gründen, dass kein Bedarf an einer weiteren Nutzung der Trasse für Mobilitäts- und Verkehrszwecke gegeben ist. Daher ist der Bedarf an einer Trasse gerade nicht für eine verkehrliche Nachnutzung angezeigt. Eine Ausnahme kann hier nur die verkehrliche Nachnutzung in Form eines Radweges bestehen. Aus Sicht des BUND sind die Potenziale von stillgelegten Schienenverkehrswegen für den Naturschutz und Naherholung zu nutzen. Hier können Flächen für den Naturschutz genutzt werden, in denen entsprechende Lebensraumbedingungen gerade der geschützten Tier- und Pflanzenarten verbessert werden, die sich bereits an die Strukturen von Schienenverkehrswegen angepasst haben (bspw. Zauneidechse). Weiterhin kann durch die Anlage von Radwanderwegen und öffentliche Grünanlagen sowohl der umweltverträgliche Verkehr als auch die Naherholung gestärkt werden. Im Ergebnis ist daher das Ziel 3.4.11 dementsprechend zu ändern:

Die Trassen stillgelegter Bahnstrecken und die Strecken des in Betrieb befindlichen Eisenbahnnetzes im Falle einer Streckenstillegung sind für eine Nachnutzung durch Radfahrverkehr sowie für die Anlage von Grünzäsuren freizuhalten. Dabei sollen auch Potenziale für die Arten- und Biotopschutz berücksichtigt werden.

Das Ziel Z 3.5.1 unterliegt als Übergriff der Raumordnung in die Fachplanung ebenfalls rechtlichen Zweifeln. Da die Verpflichtung vorgesehen wird, den Flughafen weiter auszubauen, soll offenbar eine Ausbauverpflichtung statuiert werden. Ob ein weiterer Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle angesichts der bereits im jetzigen Zustand massiven nächtlichen Lärmbelastung umgebungsverträglich ist, bedarf aber erst der Entscheidung in einem entsprechenden Fachplanungsverfahren.

Der Grundsatz G 3.5.3 ist hinsichtlich seiner Zielrichtung völlig unklar. Dabei ist bereits nicht erkennbar, was mit Flugplätzen ohne luftrechtlichen Status gemeint sein soll. Auch ist nicht erkennbar, was der Grundsatz bewirken soll, insbesondere ist verwunderlich, dass eine offenbar der Luftverkehrssicherheit dienende Bestimmung nur als Sollverpflichtung ausformuliert ist. Sofern mit Agrarflugplätzen ohne luftrechtlichen Status Orte gemeint sein sollen, für die regelmäßig eine Außenstarterlaubnis nach § 25 LuftVG erteilt wird, bedürfte dies einer entsprechenden Klarstellung durch eine geeignete Begründung für die Vorschrift.

Der BUND Sachsen vermisst im Übrigen einen Grundsatz zum Schutz vor Fluglärm. Der Regionale Planungsverband ist sich offenbar nicht darüber im Klaren, dass der Ausbau luftrechtlicher Infrastruktur notwendig mit einer erheblichen Lärmbelastung für die Bevölkerung verbunden ist. Bisher leidet der Regionalplan insofern an einem Abwägungsausfall, da der Plangeber von der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebenen Möglichkeit, durch entsprechende Grundsätze der Raumordnung die Schutzwirkung des § 29b LuftVG zu verstärken (dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, 4 C 2.10 u.a.), ohne entsprechende Abwägung keinen Gebrauch macht. Eine ausgewogene Planung von Flughäfen erfordert aber auch einen ausreichenden Schutz vor Fluglärm. Speziell für den Flughafen Leipzig/Halle, der wegen der bestehenden Nachtfluggenehmigung für die Anwohner mit massiven Lärmbelastungen verbunden ist, sollte im Wege eines Grundsatzes der Raumordnung auch der Schutz vor Fluglärm Berücksichtigung finden.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bestimmungen 3.7 zum Güterverkehr. Auch hier sollte im Wege eines Grundsatzes der Raumordnung der Lärmschutz eine Rolle spielen.

Es besteht die Notwendigkeit, das Ziel 3.6.1 zu ändern. Angesichts der immer weiter abnehmenden Pegelstände der Elbe und der immer weiter steigenden Anzahl der Tage im Jahr, an den die Elbe nicht schiffbar ist, halten wir den angestrebten Ausbau des Elbehafens Torgau für ökologisch und ökonomisch widersinnig. Auch unter Berücksichtigung der ökologischen Folgen der Maßnahmen, die zum Erhalt sowie für den Ausbau der Schifffahrtsstraße notwendig sind, ist ein Ausbau der Hafenstrukturen in Torgau nicht zu rechtfertigen. Schon aus den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz, insbesondere dem wasserrechtlichen Verschlechterungsgebot (§ 27 WHG), ergeben sich erhebliche Bedenken, ob die Elbe durch Ausbaumaßnahmen weiter für die Schifffahrt tauglich gemacht werden kann. Im Zuge dessen, sind hier die Potenziale in Torgau für den schienengebundenen Güterverkehr zu nutzen und der weitere Ausbau des Hafens abzulehnen.

Aus den Gründen der weiter abnehmenden Schifffahrtstauglichkeit der Elbe und der Eingriffe in Natur und Landschaft, ist das Ziel 3.6.2 gänzlich zu streichen.

10.  Planung von Industriegebieten

Bei der Planung von Industriegebieten ist auf die Anbindung an Schienenverkehrswegen zu achten. Die hier beabsichtigte Planung legt das Augenmerk hauptsächlich auf die Anbindung an den Straßenverkehr. Des Weiteren ist bei der Planung von neuen Industriegebieten auf die Anbindung an regenerative Energiequellen zu achten. Eine Nähe von regenerativen Energiequellen zu den Gebieten mit dem höchsten Energiebedarf ist in Hinsicht auf ein nachhaltiges Energieversorgungssystem sinnvoll.

11.  Scoping-Untersuchungsrahmen

Der vorgeschlagene Untersuchungsrahmen wird unsererseits mitgetragen. In Hinsicht auf die Ausweisung von Windenergiepotentialflächen halten wir, wie auch im Entwurf des Regionalplans vorgesehen, ein avifaunistisches Gutachten für erforderlich, was auch mögliche Auswirkungen der Planung auf Wechselbeziehungen zwischen SPA-Gebieten sowie Rastgebiete, Zugbahnen sowie Brut- und Nahrungsgebiete störungsempfindlicher, geschützter Vogelarten ausführlich untersucht. In Bezug auf Wechselbeziehungen zwischen Schutzgebieten, weisen wir speziell auf das Gebiet um Thallwitz/Lossa mit den benachbarten FFH-Schutzgebieten „Vereingte Mulde und Muldeaue“, „Lossa und Nebengewässer“ sowie „Großer Teich Torgau und benachbarte Teiche“ hin. Da in diesem Bereich um Lossa Windenergiepotenzialflächen ausgewiesen sind und Wanderbewegungen von Vogelarten zwischen den Schutzgebieten zu erwarten sind, ist eine Verträglichkeitsprüfung unerlässlich.

Weiterhin erwarten wir im Rahmen des Umweltberichtes die detaillierte Untersuchung der Umweltauswirkungen, die durch die weitere Förderung sowie Nutzung der Braunkohle hervorgerufen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 


[1] BUND, Wirtschaftswachstum oder nachhaltige Entwicklung - ein BUND-Positionspapier, August 2011, abrufbar unter: www.bund.net/fileadmin/bundnet/publikationen/sonstiges/20111111_BUND_diskussion_wachstum.pdf

[2] BUND Landesverband Sachsen e.V., Energie- und Klimakonzept für Sachsen, Juni 2014, abrufbar unter: www.bund-sachsen.de/fileadmin/bundgruppen/bcmslvsachsen/PDFs/150526_Positionspapier_Energie_Klima_CK.pdf

[3] BUND Landesverband Sachsen e.V., Für einen geordneten Braunkohleausstieg - Abschied von einer klimaschädlichen, unwirtschaftlichen und für die Energieversorgung mittelfristig entbehrlichen Technologie, Mai 2015, abrufbar unter: www.bund-sachsen.de/fileadmin/bundgruppen/bcmslvsachsen/PDFs/150528_Braunkohlekonzept_CK.pdf




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