22. Juni 2015

Antrag auf Erlaubnis eines Schwimmteiches im Vorhabenbezogenen Bebauungsplangebiet „Equipagenweg“ in Markkleeberg im Land-schaftsschutzgebiet (LSG) „Leipziger Auwald“

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die BUND Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO „Leipziger Auwald“ und nehmen wie folgt Stellung:

Die Erteilung einer Erlaubnis für einen Schwimmteich im vorhaben-bezogenen Bebauungsplangebiet „Equipagenweg“ wird abgelehnt.


Das in Rede stehende Flurstück 246/60 liegt innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplangebiet „Equipagenweg“ und dient der teilweisen Umsetzung der Eingriffskompensation - bestehend aus Wiesenansaat und Bepflanzung mit Gehölzen - für eben jenes Gebiet. Durch die Eingriffskompensation sollen die Funktionen des Naturhaushaltes hergestellt werden. In Hinblick auf die Leipziger Aulandschaft bedeutet dies, dass gerade auf die Herstellung und den Erhalt des Wirkungsgefüges zwischen den auetypischen Wasserverhältnissen und der angrenzenden Naturräume – worunter nunmehr Wiesenflächen zählen – hingewirkt werden muss. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 3 Abs. 1 LSG-VO „Leipziger Auwald“. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Floßgraben, dem Waldsee Lauer sowie dem Cospudener See ist eine Eingriffskompensation durch Wiesenansaat und Bepflanzung mit Gehölzen, wie sie durch 7.3.7 der textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wohngebiet Equipagenweg" vorgeschrieben ist, von enormer Wichtigkeit, um die vorhandenen Strukturen der hiesigen Landschaft zu bewahren. Das Anlegen eines Schwimmteiches würde nach der Ansicht des BUND daher mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes konterkarieren. Der Schwimmteich stellt schon aufgrund seiner Größe von 91 m2 einen Eingriff in den zu regenerierenden Naturhaushalt dar, der nicht als unerheblich eingestuft werden kann. Auch erscheint fraglich, in wieweit sich die betroffene, umliegende Bodenfläche von einem solchen, zumal wiederholten Eingriff erholen kann.

Mithin sollte versucht werden, den naturnahen Zustand in Form von Wiesenansaat zu fördern, insbesondere durch Förderung und Verbesserung der bisherigen Bodenfläche und dem Beheben der Bodenverdichtung. Dies erscheint als ein den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes „ Leipziger Auwald“ mehr entsprechenden Ansatz als die Anlage eines künstlichen Kleingewässers, welche ihrerseits aufgrund der nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes eines Ausgleiches nach § 15 BNatSchG i.V.m. § 9 SächsNatSchG bedarf.

Neben den grundsätzlichen Bedenken gegen die Errichtung eines Schwimmteiches, wollen wir auch unsere Bedenken bezüglich der Bautätigkeit und der dadurch entstehenden Beeinträchtigungen äußern.

Aus dem Erlaubnisantrag geht hervor, dass mit der Realisierung des Bauvorhabens unmittelbar nach Vorliegen aller Zustimmungen umgesetzt werden soll. Sollte dies erst gegen Herbst der Fall sein, ist auf die Gefährdung der Erdkröte durch die Bauarbeiten hinzuweisen. Die Erdkröte unterfällt als europäischer Lurch den besonders geschützten Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Somit findet der besondere Artenschutz, insbesondere die Verbote nach § 44 BNatSchG, hier Anwendung. Durch die Aushebungen und nachfolgenden Betonierungsarbeiten können Erdkröten auf ihrer Herbstwanderung von ihrem Sommerlebensraum zum Winterquartier getötet werden. Wegen der großen Nähe zu den oben genannten Gewässern ist gerade auf dem vorliegenden Flurstück vermehrt mit Herbstwanderungen der Erdkröte zu rechnen. Die Bauarbeiten dürfen daher nicht während der Wanderungen stattfinden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer




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